Artikel 2

Artikel 2 des Grundgesetzes
Artikel 2
Abs. 1 "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit" Abs. 2 "Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit."

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. 

Artikel 2, Absatz 2 verpflichtet uns als Polizei Sie vor Bedrohungen und Gefahren zu schützen. Gleichzeitig legitimiert uns dieser Absatz die Freiheit von Personen einzuschränken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 

Freiheitsentziehende Maßnahmen können aber nicht alleine durch die Polizei getroffen werden, sondern unterliegen immer einem richterlichen Vorbehalt. 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110