Der Maifeiertag sowie der Vatertag stehen kurz bevor. So ungern wir den Spaß verderben möchten, weisen wir trotzdem darauf hin, dass es sich bei Fahrten mit Traktor und Anhänger in der Nacht zum ersten Mai oder am Vatertag nicht um Brauchtumsfahrten handelt. Es gelten bestimmte Voraussetzungen und spezielle Genehmigungen sind erforderlich, damit es bei einem Unfall oder bei einer Kontrolle kein böses Erwachen gibt.
Deshalb haben wir einige Hinweise für Sie zusammengestellt:
➡️Die Fahrerlaubnissen L und T sind nicht gültig, daher sind die Klassen CE und C1E notwendig (gewichtsabhängig). Wird die Fahrt gewerbsmäßig durchgeführt, ist zudem eine Qualifikation als Berufskraftfahrer erforderlich.
➡️ Eine entsprechende Haftpflichtversicherung, die Personentransport absichert ist notwendig (Kfz- oder Betriebshaftpflicht reicht nicht aus).
➡️ Grüne Kennzeichen sind nicht erlaubt: Zugfahrzeug und Anhänger müssen zugelassen sein.
Im § 21 (2) StVO heißt es: Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Es sei denn, die Anhänger werden für Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt.
Dieser ist bei Spazierfahrten mit Zugfahrzeug und Anhänger leider nicht erfüllt.
Wir wünschen trotzdem viel Spaß beim Tanz in den Mai bei hoffentlich gutem Wetter. ☀️